Verantw/Satzung

1. Vorsitzender

E – Mail Adresse/ Tel.

Ostwald Heidemarie

heidi.ostwald(at)mailbox.org

 2025

 

2. Vorsitzender

 

Wolf Bernd

  wolf.bernhard(at)outlook.de

 2024

 

Schatzmeister/Mitgliederverw./Beiträge

 

Rothhaar Marina

 marina-rothhaar(at)web.de

 2024

                              

Schriftführer

 

Pfundstein Margit

 

 2025

 

Fachwart Jugend

 

 

vakant

 

 

Fachwart RTF

 

Simon Patrik

 patrik.simon(at)mailbox.org

 2025

 

Fachwart Rennsport

 

 

vakant

 

 

Fachwart Kunstradfahren

 

 

 

 

 

Gerätehausverwalter

 

Hoffmann Roland

gisa.roland.hoffmann(at)t-online.de

2024

 

Beisitzer

 

Jung-Jabczynski Karin

karin.jung-jabczynski(at)T-online.de

 2024

 

Beisitzer

 

Schlick Christian

 

 

 

 Beisitzer/in (2024)

 

 

 

 Beisitzer/in (2023)

 

 

 

Webpräsenz

 

Hoffmann Daniel

  dhoffmann52(at)googlemail.de

 

 

 

Die nachstehende Änderung/Neufassung wurde in der außerordentlichen Mitglieder-

versammlung vom 25. November 2016 endgültig beschlossen:                                                                              

SATZUNG DES RADFAHRERVEREINS „VIKTORIA 05“ LINGENFELD E.V.

 

Registergericht:

Amtsgericht Landau in der Pfalz

 

Registernummer:

VR 685

 

 

§ 1 - Name, Sitz und Zweck

1.

Der am 12.06.1905 gegründete Verein führt den Namen – Radfahrerverein Viktoria 05 Lingenfeld e.V. - und hat seinen Sitz in Lingenfeld/Pfalz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.

2.

Der Verein ist Mitglied des Pfälzischen Radfahrerbundes e.V. (PRB), im Radsportverband Rheinland-Pfalz e.V. (RSV), im Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) sowie im Sportbund Pfalz e.V.

3.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Radsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Unterhaltung des Vereinshauses, Training, Ausbildung sowie Nachwuchsförderung und Dopingprävention.

4.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.

Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein verurteilt jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 2 - Mitgliedschaft

 

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.

Bei minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Mit Bekanntgabe der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Im Falle der Ablehnung – Gründe brauchen nicht mitgeteilt werden – steht dem Antragsteller der schriftliche Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

2.

Die Mitglieder des Vereins werden geführt:

a) bis 14 Jahre als Kinder/Schüler

b) von 14-18 Jahren als Jugendliche/Junioren

c) ab 18 Jahren als volljährige – ordentliche – Mitglieder und

d) als Ehrenmitglieder.

§ 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2.

Die Mitglieder haben den Verein in seinen Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen und den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen.

3.

Der Mitgliedsbeitrag ist in der jeweils festgestzten Höhe in der ersten Hälfte des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Er ist ein Jahresbeitrag und wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sind beide Elternteile Mitglieder, so sind die Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.

4.

Der Vorstand kann in bestimmten Fällen auf Antrag Beitragserleichterung gewähren. Ehrenmitgleider sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss.

2.

Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens am 15.11. schriftlich vorliegen.

3.

Mit dem Tod eines Mitgliedes sind alle Rechte und Pflichten erloschen. Diese sind nicht übertragbar.

4.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmässiger Pflichten

b) wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz 2-maliger Aufforderung

c) wegen Missachtung der Vereinsinteressen und schweren unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen in und außerhalb des Vereins.

Der Ausschluß – mit Begründung – ist dem Mitglied mittels Einschreiben bekanntzugeben.

Einwendungen können innerhalb eines Monats vorgebracht werden, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte.

§ 5 - Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 6 - Mitgliederversammlung

1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Diese wird vom Vorstand durch Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

Die Einladung ist den Mitgliedern entweder schriftlich (auch mittels E-Mail) oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lingenfeld bekannt zu geben.

3.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung (Kassenbericht)

b) die Entlastung der gesamten Vorstandschaft

c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern           

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und grundsätzlche Fragen

g) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4.

Darüber hinaus kann die Vorstandschaft jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist zu ihrer Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden, zweckgerichteten Antrag mit Begründung stellt. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

5.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.

Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Schüler und Jugendliche haben nur bei der Wahl des Jugendleiters volles Vorschlags- und Stimmrecht.

7.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu sind schriftlich mit Begründung bis zu dem in der Tagesordnung bestimmten Termin beim Vorsitzenden einzureichen.

8.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschliesst, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9.

Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 7 - Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus:

a) einem 1. Vorsitzenden und

b) einem 2. Vorsitzenden.

2.

Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende wird bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3.

Dem – geschäftsführenden – Vorstand gehören außerdem an:

a) Schatzmeister

b) Schriftführer

c) Fachwarte - aa) Jugend – bb) Rennsport - cc) Radtourenfahren – dd) Kunstradsport – ee) Mountainbike.

d) Gerätewart.

4.

Die laufenden Geschäfte werden von der Vorstandschaft – im Einvernehmen mit dem Ausschuss - wahrgenommen.

§ 8 - Ausschuss

1.

Der Ausschuss, welcher bei Bedarf zusammentritt, besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie zwei, höchstens vier Beisitzern.

2.

Der Ausschuss beschliesst grundsätzlich über alle Angelegenheiten des Vereins. Er ist in seinem Aufgabenbereich selbständig, unterliegt jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

3.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 - Wahlen

1.

Die Mitglieder des Vorstandes und Ausschuses werden jährlich je zur Hälfte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der beiden Kassenprüfer erfolgt für die gleiche Zeit.

Reihenfolge der jährlichen Wahlen:

a) 1. Vorsitzender, b) Schriftführer, c) Fachwart Jugend, d) Fachwart Radtourenfahren, e) Fachwart Kunstradsport, f) ein oder zwei Beisitzer.

Im darauffolgenden Jahr werden gewählt:

a) 2. Vorsitzender, b) Schatzmeister, c) Fachwart Rennsport, d) Fachwart Mountainbike, e) Gerätewart, f) ein oder zwei Beisitzer, g) zwei Kassenprüfer.

2.

Diese Personen bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

3.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Es ist zulässig, mehrere Ämter in einer Person – ausser Kassenprüfer – zu vereinigen.

§ 10 - Protokoll - Schriftverkehr

1.

Der Schriftführer hat über alle Beratungen und Beschlüsse der Organe sowie des Ausschusses jeweils ein Protokoll anzufertigen.

2.

Außerdem obliegt ihm der laufende Schriftverkehr des Vereins.

§ 11 - Kassenführung und Revision

 

1.

Der Schatzmeister ist für eine genaue und übersichtliche Kassenführung verantwortlich. Er hat insbesondere für eine pünktliche Einziehung der Beiträge im Lastschriftverfahren zu sorgen und die Erinnerung säumiger Zahler zu veranlassen.

2.

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandschaft.

§ 12 - Ehrungen

1.

Für Ehrungen ist der Vorstand – im Einvernehmen mit dem Ausschuss – massgebend.

2.

Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann an Personen verliehen werden, die sich um den Sport sowie um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt.

§ 13 - Auflösung des Vereins

1.

Der Verein hat fortwährend den Namen „RADFAHRERVEREIN VIKTORIA 05 LINGENFELD e.V.“ zu tragen und kann nur durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Im Falle der Auflösung fällt das Restvermögen einer Wohlfahrtseinrichtung zu.

Ziffer 1. kann nicht geändert werden. So sah es bereits die Satzung vom 23.10.1954 vor.

2.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Kinderhospiz Sterntaler e.V. mit Sitz in Mannheim, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke ihrer stationären Kinderhospizeinrichtung in Dudenhofen zu verwenden hat.

3.

Besteht der Verein aus weniger als fünf Mitgliedern, so ist er aufzulösen.

.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-

VORSTEHENDE S A T Z U N G WURDE DURCH BESCHLUSS DER AUSSERORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMMLUNG AM 25. NOVEMBER 2016 GENEHMIGT UND AM 14. DEZEMBER 2016 IM VEREINSREGISTER DES AMTSGERICHTS LANDAU EINGETRAGEN (VR 685).

 

 

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